VG Dresden: Eilanträge gegen sächsische Maßnahmen zu Corona-Pandemie erfolglos

Die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlassenen Maßnahmen sind rechtmäßig. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.03.2020 hervor (Az.: 6 L 212/20 und 6 L 220/20, nicht rechtskräftig). Das Gericht hält die Einschränkungen persönlicher Freiheiten für zur Gefahrenabwehr erforderlich, geeignet und in Anbetracht der gegenwärtigen Gefahrenlage auch verhältnismäßig. Eine Ausnahme für die Durchführung einer Demonstration mit lediglich wenigen Teilnehmern komme nicht in Betracht. Gegen beide Entscheidungen können die Betroffenen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Antragsteller sieht Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt

In der Sache 6 L 212/20 hatte eine Privatperson beantragt, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. und 22.03.2020 anzuordnen, soweit dies ihrem Vorhaben entgegensteht, am 31.03.2020 in Dresden eine Demonstration mit "voraussichtlich sechs Teilnehmern" durchzuführen. Der Antragsteller sieht sich im Grundrecht der Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Seine Demonstration mit dem Motto "Gesundheit und Grundrechte für alle" werde durch die Allgemeinverfügungen untersagt, da bis auf wenige Ausnahmen sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen und Versammlungen, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden bis zum 20.04.2020 nicht mehr gestattet sind. Zudem sei gegenwärtig das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Jedermann werde angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

Antragsteller hält eigene Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz für ausreichend

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass diese Regelungen den Anforderungen an ein Versammlungsverbot nicht genügen. Es sei etwa nicht zu erkennen, dass eine Abwägung der widerstreitenden und vom Grundgesetz geschützten Interessen – Versammlungsfreiheit und Gesundheitsschutz – vorgenommen worden sei. Darüber hinaus habe er selbst ausreichende Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz der Demonstrationsteilnehmer getroffen. Auf das Kundgebungsmittel Flugblätter werde verzichtet, die Versammlungsteilnehmer würden Mundschutz tragen. Die Teilnehmer sollten nicht in Gruppen anreisen und es solle ein Mindestabstand von einem Meter zwischen ihnen eingehalten werden.

VG: Vorübergehende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit angemessen

Das VG Dresden folgt der Argumentation des Antragstellers nicht. Die Richter vertreten die Auffassung, dass die getroffenen behördlichen Maßnahmen von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gedeckt seien. Dieses sehe ausdrücklich vor, dass die Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten könne. Zwar sei auch insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das VG habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen pflichtwidrig ausgeübt habe. Insbesondere bestünden keine Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen. Der Antragsgegner habe die derzeit vorhandenen medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse berücksichtigt. In Anbetracht der gesundheitlichen Gefährdung einer Vielzahl von Menschen erschienen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit für einen vorübergehenden Zeitraum angemessen. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers hätten zurückzustehen.

Von Antragsteller vorgesehene Maßnahmen unzureichend

Der Antragsteller könne sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass mit dem von ihm benannten Maßnahmenkatalog dem Infektionsschutz hinreichend Rechnung getragen werde. Denn es liege nicht in seinem Einflussbereich, wie viele Teilnehmer tatsächlich zu der von ihm angezeigten Versammlung kämen. Auch könne er nicht hinreichend gewährleisten, dass die Teilnehmer die von ihm angedachten Maßnahmen tatsächlich umsetzten. Eine Einflussmöglichkeit, die er gegebenenfalls als Versammlungsleiter wahrnehmen könne, habe er weder für die Anreise noch für die Abreise der Teilnehmer. Hinzu komme, dass eine öffentliche Versammlung, die an einem relativ stark frequentierten Ort abgehalten werden solle, bereits ihrem Zweck nach darauf ausgerichtet sei, Aufmerksamkeit auch bei unbeteiligten Dritten zu erwecken. Es sei weder vorhersehbar noch vom Veranstalter zu beeinflussen, dass unbeteiligte Personen von außen zu der Versammlung hinzukämen.

Weitere Privatperson greift Regelung durch Allgemeinverfügung an

Im Verfahren L 220/20 wandte sich eine weitere Person ohne konkreten Anlass gegen die mit der Allgemeinverfügung vom 22.03.2020 angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, dass die Anordnungen nicht in Form einer Allgemeinverfügung hätten erlassen werden dürfen. Vielmehr sehe das Infektionsschutzgesetz für derart umfangreiche und allgemeine Regelungen den Erlass einer Rechtsverordnung vor. lm Übrigen seien die verfügten Eingriffe nicht verhältnismäßig und auch nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Nachteile für die Bevölkerung überwögen die Vorteile.

VG: Form der Allgemeinverfügung zulässig

Auch hier folgten die Richter der Auffassung des Antragstellers nicht. Die angeordneten Maßnahmen zum Infektionsschutz seien geeignet sowie verhältnismäßig und hätten auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen konnten. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts München in der Entscheidung vom 24.03.2020 (Az.: M 26 S 20.1252) werde nicht geteilt.

VG Dresden, Beschluss vom 30.03.2020 - 6 L 212/20

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2020.