VG Dresden bestätigt Verbot der Kampfsportveranstaltung "Kampf der Nibelungen"

Der Eilantrag des Veranstalters des am 12.10.2019 in der Gemeinde Ostritz geplanten "Kampfs der Nibelungen" bleibt erfolglos. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 09.10.2019 entschieden. Die Stadt Ostritz hatte die Kampfsportveranstaltung mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 04.10.2019 untersagt. Unter Auswertung von Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz war sie zu der Auffassung gelangt, dass sie entgegen ihren öffentlichkeitswirksamen Darlegungen keinen Sportcharakter habe, sondern in den Dienst der rechtsextremen Kampfertüchtigung gestellt sei und dies der Vorbereitung eines politischen Kampfes diene (Az.: 6 L 788/19).

Gericht teilte sichere Annahme einer gegenwärtigen konkreten Gefahr nicht

Die Kammer habe ihre Eilentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung getroffen, weil sie im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass das ausgesprochene Verbot offensichtlich rechtswidrig ist. Sie teilte insoweit die Einschätzung der Behörde, dass die geplante Veranstaltung nicht in erster Linie sportlichen Charakter habe, sondern der Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der gegenseitigen Bestärkung im politischen Kampfgegen das hassenswerte System der freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen solle. Das Gericht konnte jedoch aufgrund der vorhandenen Tatsachenbasis nicht die sichere Annahme einer gegenwärtigen konkreten Gefahr teilen.

Interessenabwägung zulasten des Antragstellers

Die daher vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters sei aufgrund des besonders hochwertigen öffentlichen Schutzgutes letztlich zulasten des Antragstellers ausgefallen. Dieser kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

VG Dresden, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 L 788/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2019.