Gericht teilte sichere Annahme einer gegenwärtigen konkreten Gefahr nicht
Die Kammer habe ihre Eilentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung getroffen, weil sie im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass das ausgesprochene Verbot offensichtlich rechtswidrig ist. Sie teilte insoweit die Einschätzung der Behörde, dass die geplante Veranstaltung nicht in erster Linie sportlichen Charakter habe, sondern der Schaffung eines Zusammengehörigkeitsgefühls und der gegenseitigen Bestärkung im politischen Kampfgegen das hassenswerte System der freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen solle. Das Gericht konnte jedoch aufgrund der vorhandenen Tatsachenbasis nicht die sichere Annahme einer gegenwärtigen konkreten Gefahr teilen.
Interessenabwägung zulasten des Antragstellers
Die daher vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters sei aufgrund des besonders hochwertigen öffentlichen Schutzgutes letztlich zulasten des Antragstellers ausgefallen. Dieser kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.