VG Berlin lehnt Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilich unterstützter Räumung von Vereinsräumen ab

Der Verein "Freunde der Kadterschmiede – Kultur im Kiez e.V." kann einen im Zusammenhang mit der Räumung von ihm genutzter Räumlichkeiten stehenden Polizeieinsatz von 2016 nicht mehr verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ihm hierfür das Feststellungsinteresse fehlt. Insbesondere liege keine Wiederholungsgefahr vor, nachdem das Berliner Landgericht 2016 entschieden habe, dass die Hauseigentümerin die Räume an den Verein herausgeben müsse, und 2018 eine Klage der Eigentümerin auf Herausgabe der Räume abgewiesen habe (Urteil vom 01.03.2019, Az.: VG 1 K 441.16).

Polizei schützte Baumaßnahmen der Hauseigentümerin an Vereinsräumlichkeiten

Der klagende Verein, der geltend macht, Räume im Erdgeschoss des Gebäudes Rigaer Straße 94 in Berlin für sich genutzt zu haben, wendet sich gegen einen Einsatz der Polizei. Am Morgen des 22.06.2016 hatten Handwerker die Örtlichkeiten im Auftrag der Hauseigentümerin aufgesucht, begleitet durch circa 300 Dienstkräfte der Polizei. Die Baumaßnahmen wurden in den folgenden Wochen unter Polizeischutz fortgesetzt, bis das LG Berlin die Eigentümerin im Juli 2016 dazu verurteilte, die Räume an den Kläger herauszugeben. Mit Urteil aus dem Mai 2018 wies das LG zudem die Klage der Eigentümerin gegen den Kläger auf Herausgabe der Räume ab.

Verein will Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns festgestellt wissen

Der Kläger macht nun vor dem VG geltend, dass die Polizei sich bei ihrem Einsatz 2016 rechtswidrig verhalten habe. Sie habe damals die widerrechtliche Räumung seiner Vereinsräume durch die Eigentümerin zu Unrecht unterstützt. Mangels Räumungstitel habe die Polizei nicht die Eigentümerin schützen dürfen, sondern hätte dem Kläger Schutz gewähren müssen. Dieser begehrt daher die Feststellung, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war. An der Feststellung habe er unter anderem ein besonderes Interesse, weil er die Gefahr sehe, dass sich ein solcher Einsatz wiederhole, und er ein Rehabilitationsinteresse habe.

VG Berlin verneint Feststellungsinteresse

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne keine gerichtliche Prüfung des Polizeieinsatzes mehr beanspruchen. Erledigtes Verwaltungshandeln könne ausnahmsweise nur dann noch gerichtlich nachträglich auf seine Rechtswidrigkeit hin überprüft werden, wenn an einer derartigen gerichtlichen Feststellung ein besonderes, zukunftsgerichtetes Interesse bestehe. Ein solches Interesse habe der Kläger jedoch nicht mit Erfolg dargelegt.

LG-Entscheidungen stehen Wiederholungsgefahr entgegen

Insbesondere bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr. Denn durch die Entscheidungen des LG sei eine maßgebliche Lageveränderung eingetreten, so das VG Berlin. Eine Wiederholung eines solchen Polizeieinsatzes sei daher nicht zu besorgen.

Auch kein Rehabilitationsinteresse

Das angeführte Interesse des Klägers an der Rehabilitierung seines Rufs sei ebenso wenig geeignet, ein besonderes Feststellungsinteresse zu begründen. Hierfür fehle es an einer aktuell fortdauernden diskriminierenden Wirkung des Einsatzes. Auch die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses des Klägers begründe hier kein hinreichendes Feststellungsinteresse, da der beanstandete Polizeieinsatz bereits vor Klageerhebung beendet gewesen sei. Schließlich habe der Kläger einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte als juristische Person schon nicht hinreichend tatsächlich dargelegt.

Zulassung der Berufung möglich

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 01.03.2019 - 1 K 441.16

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2019.