Für Rennen wurden Straßen in Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg gesperrt
Die Klägerin veranstaltet weltweit Rennen mit elektrisch betriebenen Rennfahrzeugen. Im Jahr 2016 fanden Rennen auf öffentlichen Straßen in den Berliner Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg statt. Zu diesem Zweck wurden am 20. und 21.05.2016 zahlreiche Straßen in diesen Bezirken voll sowie im Rahmen von Auf- und Abbauarbeiten zwischen dem 9. und dem 31.05.2016 teilweise gesperrt. Hierfür verlangten die Bezirksämter von der Klägerin Sondernutzungsgebühren in Höhe von rund 200.400 Euro (Bezirksamt Mitte von Berlin) beziehungsweise 128.320 Euro (Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg).
Veranstalter plädiert auf Reduktion der Gebühren
Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage, zu deren Begründung sie ausführte, die Gebühren hätten – wofür sich auch der Berliner Senat ausgesprochen habe – reduziert beziehungsweise erlassen werden müssen, weil die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins gelegen habe. In Berlin werde zum Thema Elektromobilität gearbeitet und innovative Projekte für zukünftige Mobilität würden die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt stärken, Arbeitsplätze schaffen und die Umwelt- und Lebensqualität verbessern. Indem die Bezirke diese Erwägungen unberücksichtigt gelassen hätten, hätten sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
VG Berlin: Kommerzieller Charakter der Veranstaltung steht öffentlichem Interesse entgegen
Das VG Berlin ist dem nicht gefolgt. Es wies die Klagen zum größten Teil ab. Durch die Abhaltung des Rennens und die verbundene Sperrung zahlreicher Straßen habe die Klägerin eine Sondernutzung ausgeübt, wofür dem Grunde nach Gebühren erhoben werden dürften. Auf etwaige Ermäßigungstatbestände der Gebührenverordnung könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Veranstaltung habe nicht im öffentlichen Interesse Berlins gelegen, weil es sich um eine kommerzielle Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe.
Gebühren begründen für Veranstalterin keine besondere Härte
Da die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in der Zuständigkeit der Bezirke liege, könnten etwaige anderslautende Erklärungen der Senatsebenen hieran nichts ändern. Die Erhebung von Gebühren führe schließlich auch nicht aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte für die Klägerin. Der von ihr angeführte wirtschaftliche Verlust genüge hierfür für sich genommen nicht. Die Forderung sei daher auch der Höhe nach größtenteils gerechtfertigt gewesen. Soweit die Klagen teilweise Erfolg hatten, beruhte dies auf Berechnungsfehlern in Einzelpunkten. Gegen die Urteile hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.