VG Berlin: Keine Nutzung nahe Berlin gelegenen Privatflughafens während Erdogan-Besuchs

Der Privatflugplatz Schönhagen südwestlich von Berlin darf während des Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten Erdogan vorübergehend nicht benutzt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 26.09.2018 im Eilverfahren eine entsprechende luftverkehrsrechtliche Beschränkung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Az.: VG 13 L 342.18).

Staatsbesuch soll ungestört verlaufen

Nach der Luftverkehrsordnung dürfe die genannte Behörde Gebiete mit Flugbeschränkungen festlegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Denn bereits eine Beeinträchtigung des ungestörten Ablaufs des Staatsbesuches, etwa durch Aufsteigen eines Flugzeuges nach Sichtflugregeln mit einem den Verlauf des Staatsbesuches gefährdenden Kurs, sei vom Tatbestand der Vorschrift umfasst, ohne dass es insoweit zu einer konkreten Gefährdung des Staatsgastes kommen müsse.

Flugbeschränkung auch verhältnismäßig

Die Flugbeschränkung sei auch verhältnismäßig, weil sie sich auf den zeitlichen Ablauf des Staatsbesuchs vom 27.09.2018, 16.00 Uhr, bis zum 29.09.2018, 10.00 Uhr, beschränke. Es sei auch nicht willkürlich, dass die Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld von Flugbeschränkungen ausgenommen seien. Denn hier würden weit strengere Sicherheitskontrollen durchgeführt als am Privatflughafen der Antragstellerin. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 26.09.2018 - 13 L 342.18

Redaktion beck-aktuell, 27. September 2018.