Keine Einreise für Drittstaatenangehörige trotz Sinovac-Impfung
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Die coronabedingten Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige gelten auch bei vollständiger Impfung mit dem chinesischen Impfstoff Sinovac. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag einer iranischen Staatsangehörigen und ihrer Familie gegen diese Beschränkung zurückgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass Sinovac bislang nicht beim Paul-Ehrlich-Institut als zugelassener Impfstoff gelistet ist.

Einreise nur mit dringendem Grund oder vollständigem Impfschutz

Das Bundesinnenministerium hat zur Eindämmung der Infektionsgefahren durch das neuartige Coronavirus am 17.03.2020 Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Drittstaatenangehörige werden danach an den Grenzen zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund wie etwa ein Besuch bei der sogenannten "Kernfamilie" vorliegt. Etwas anderes gilt im Fall vollständigen Impfschutzes durch einen auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin, die in Teheran lebt, und ihre in Deutschland lebende Tochter und Enkelkinder. Die Antragstellerin ist im Besitz eines Schengen-Visums zum Familienbesuch und verfügt über vollständigen Impfschutz mit dem vom Paul-Ehrlich-Institut nicht gelisteten Impfstoff Sinovac. Die Antragsteller sind insbesondere der Auffassung, die Anordnung des Innenministeriums sei unverhältnismäßig. Von der Antragstellerin gehe keine Gesundheitsgefahr aus.

Geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts ausreichend

Das Gericht hat den Eilantrag jetzt zurückgewiesen. Die Antragsteller könnten die begehrte Einreise nicht beanspruchen. Nach dem Schengener Grenzkodex setze die Einreise Drittstaatenangehöriger voraus, dass die Person keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Im Fall des hochansteckenden neuartigen Coronavirus, der mit nicht ganz unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren oder gar tödlich verlaufenden Erkrankung führe, dränge sich eine solche Gefahr schon bei einer vergleichsweise geringen Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts auf. Auch die Europäische Kommission empfehle die Beschränkung der Einreise aus Drittstaaten.

Reisebeschränkungen würden schrittweise wieder aufgehoben

Die Verfassung gebiete keine Regelung der Einreisebeschränkungen durch formelles Parlamentsgesetz. Zwar werde nicht unerheblich in die Grundrechte der Antragsteller eingegriffen, jedoch werde dieser Eingriff dadurch abgemildert, dass das Bundesinnenministerium die Reisebeschränkungen seit ihrer Einführung bereits schrittweise wieder aufgehoben habe. Auch die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, werde in kurzen, regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert. Besuche grundsätzlich auf die Kernfamilie zu beschränken sei nicht zu beanstanden, da für die weitere Familie ein anderer dringender Besuchszweck (beispielsweise Hochzeit, Todesfall) nicht ausgeschlossen werde. Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller ist nach Ansicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig. Insbesondere stellten ein negativer PCR-Test und eine Absonderungspflicht keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Die Beschränkung auf die durch das Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe verletze die Antragsteller nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Sie hätten zudem keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.

VG Berlin, Beschluss vom 03.09.2021 - 6 L 229/21

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2021.