VG Berlin: Nach Fristversäumung keine Anerkennung einer Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit eines Polizisten

Ein in den Ruhestand versetzter ehemaliger Polizeibeamter kann eine behauptete Schwermetallvergiftung nicht als Berufskrankheit mit der Begründung anerkennen lassen, dass er in seiner anfänglichen Dienstzeit an entsprechend belasteten Schießständen der Berliner Polizei eingesetzt worden sei. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene sowohl die absolute als auch die relative Ausschlussfrist zur Meldung von Berufskrankheiten verstreichen lässt und so der erforderliche Kausalitätsnachweis nicht mehr möglich ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 05.11.2019 entschieden und damit eine entsprechende Klage abgewiesen (Az.: 5 K 143.17).

Polizist machte angebliche Schwermetallvergiftung als Berufskrankheit geltend

Der 54-jährige Kläger hatte geltend gemacht, er habe sich eine Schwermetallvergiftung durch seine Tätigkeit auf Schießständen der Berliner Polizei, die unzureichend belüftet gewesen seien, zugezogen. Der Kläger war seit dem 01.09.1982 im Dienst des Landes Berlin und zuletzt als Polizeioberkommissar tätig. Nachdem er seit dem Frühjahr 2003 durchgehend dienstunfähig erkrankt war, wurde der Kläger mit Ablauf des 31.07.2008 zur Ruhe gesetzt. Im April 2016 zeigte er beim Polizeipräsidenten einen Dienstunfall an und nannte als Unfallzeitpunkt das Jahr 2004. Über die Dienstunfallanzeige hat der Beklagte nicht entschieden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage.

VG: Kläger hat gesetzliche Meldefrist für Berufskrankheiten nicht eingehalten

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar kämen Erkrankungen, die auf einer Vergiftung durch bestimmte Schwermetalle beruhten, grundsätzlich als Berufskrankheiten in Betracht. Der Kläger habe aber die gesetzlichen Meldefristen versäumt. Danach müsse eine Erkrankung innerhalb einer Frist von zehn Jahren gemeldet werden, nachdem die Erkrankung sichtbar werde und die Diagnose der Erkrankung möglich sei. Es handele sich um eine absolute Ausschlussfrist, über die der Dienstherr nicht verfügen könne. Dieser Fristenregelung liege zugrunde, dass nach Ablauf eines Jahrzehnts die Kausalität zwischen Dienst und Erkrankung nicht mehr nachgewiesen werden könne. Im Fall des Klägers hätten die Symptome im Wesentlichen unverändert seit 2002 bestanden. Spätestens seit 2003 sei er keinen Belastungen mehr an Schießständen ausgesetzt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnose einer Schwermetallbelastung nicht schon damals hätte gestellt werden können.

Auch relative Ausschlussfrist bereits abgelaufen

Selbst wenn die zehnjährige absolute Ausschlussfrist hier nicht abgelaufen gewesen sein sollte, habe der Kläger nach eigenem Bekunden bereits seit 2010 Kenntnis von einer erhöhten Schwermetallbelastung gehabt, sodass er spätestens im Laufe des Jahres 2015 nach der Presseberichterstattung zu den Schießständen der Berliner Polizei den behaupteten Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner dienstlichen Tätigkeit habe herstellen können. Von diesem Zeitpunkt an habe er drei Monate Zeit zur Meldung der Berufskrankheit gehabt (relative Ausschlussfrist). Auch diese Frist sei zum Zeitpunkt der Unfallanzeige im April 2016 abgelaufen gewesen.

VG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 - 5 K 143.17

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2019.