VG Berlin: Kein Schulplatz im Einschulungsbereich bei Scheinanmeldung

Wer sein schulpflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, kann auf diese Weise keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule des Einschulungsbereichs erhalten. Seine entsprechende langjährige Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Berlin im Zuge der diesjährigen Schulkampagne mit Beschluss vom 08.08.2017 bekräftigt (Az.: VG 9 L 416.17).

Einschulungsbereich entscheidet über Aufnahme in bestimmte Grundschule

Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschulungsbereichs im Land Berlin vorrangig nach dem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Grundschulen besonders nachgefragt sind, prüfen die Berliner Schulämter im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Schulanfänger anlassbezogen, ob das Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt.

Bezirksamt lehnte Aufnahme in bestimmte Grundschule wegen bloßen Scheinwohnsitzes ab

Im konkreten Fall lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Aufnahme eines Kindes in die begehrte Reinhardswald-Grundschule unter Berufung auf einen bloßen Scheinwohnsitz ab.

Keine Bindung der Schulbehörde bei Falschangaben

Das VG Berlin bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren. Grundsätzlich habe die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liege, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, sei die Schule hieran nicht gebunden.

Angeblicher Wohnungstausch im zu entscheidenden Fall nicht belegt

Im Fall des Antragstellers sei die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz ausgegangen, meint das VG Berlin. Denn die Ummeldung in eine seinem Onkel gehörende Zwei-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist sei nicht plausibel erklärt worden, zumal die Mutter allein mit drei Kindern aus der bisherigen und mutmaßlich größeren Wohnung ausgezogen sein wolle. Gegen einen behaupteten Wohnungstausch mit dem Onkel spreche zudem, dass dieser sich nicht in der – vermeintlich – neuen Wohnung angemeldet habe. Aussagekräftige Unterlagen, die einen tatsächlichen Umzug belegen könnten (Wohngeldantrag für die neue Wohnung oder die An- beziehungsweise Ummeldung beim Strom- und Gasversorger) habe der Antragsteller nicht vorgelegt.

Beschwerde noch möglich

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 08.08.2017 - 9 L 416.17

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2017.