Hausboote auf Großem Wannsee dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

Hausboote auf dem Großen Wannsee dürfen ohne Baugenehmigung nicht zu Übernachtungszwecken vermietet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Wegen ihrer überwiegend ortsfesten Nutzung handele es sich bei den Booten um bauliche Anlagen, für die es einer Baugenehmigung bedürfe.

Hausboote als Ferienwohnungen

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee, auf dem sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 Meter lange Steganlage in den Großen Wannsee. An dieser sind mit Seilen drei containterartige Hausboote befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Nutzung untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf der Klägerin mit Bescheid aus dem April 2018. Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland auf, weshalb Bauplanungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über die sie nicht verfüge.

VG: Nutzung als Ferienwohnung nicht ohne Baugenehmigung

Hiergegen setzt sich die Klägerin vor dem VG zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten sei zulässig. Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin folgte das VG nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung einer Baugenehmigung, die fehle, so das VG Berlin. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen Nutzungsuntersagung.

Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig

Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote sei als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu werten. Einer dortigen Zulassung der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Es sei zudem eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 18.03.2021 - 13 K 326.18

Redaktion beck-aktuell, 19. April 2021.