VG Berlin erlaubt vorläufig Live-Streams der BILD-Zeitung

Die BILD-Zeitung darf vorläufig weiter Live-Streams verbreiten. Die Internet-Video-Formate seien nicht ohne Weiteres als zulassungspflichtiger Rundfunk einzustufen, da insbesondere die hierfür notwendige Verbreitung “entlang eines Sendeplans“ fraglich sei, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 18.10.2018 (Az.: VG 27 L 364.18).

Medienanstalt beanstandete Streamingfomate der Bild-Zeitung

Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate “Die richtigen Fragen“, “BILD live“ und “BILD-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 03.09.2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.

VG zweifelt an Rundfunkcharakter der Internet-Video-Formate

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen, da der Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig sei. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinn der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei. Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinn zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Auch würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt.

Verbreitung “entlang eines Sendeplans“ fraglich

Fraglich sei allerdings, ob - wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere - die Verbreitung “entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.

VG Berlin, Beschluss vom 18.10.2018 - 27 L 364.18

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2018.