VG Berlin: Dritte Pflegekommission war falsch besetzt

Die 2016 ins Leben gerufene Dritte Pflegekommission war nicht ordnungsgemäß besetzt. Wie das Verwaltungsgericht Berlin am 15.05.2018 entschieden hat, hätte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Grundsatz der Repräsentativität entsprechend solchen Kandidaten den Vorrang einräumen müssen, die nach den konkreten Vorschlägen die meisten Arbeitsverhältnisse widerspiegeln (Az.: VG 4 K 223.16).

BMAS benennt Kommissionsmitglieder aufgrund von Vorschlägen

Die Pflegekommission ist eine paritätisch besetzte Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen im Bereich der Pflegebranche. Sie beschließt Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Danach löst sie sich von Gesetzes wegen auf. Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern und wird auf Antrag unter anderem einer Tarifpartei aus der Pflegebranche einberufen. Je zwei Mitglieder werden von den Gewerkschaften, den Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche sowie von den kirchlichen Dienstnehmern beziehungsweise Dienstgebern vorgeschlagen. Das BMAS benennt aufgrund dieser Vorschläge die acht Mitglieder der Pflegekommission.

Gemeinsamer Vorschlag von Arbeitgeberverbänden nicht berücksichtigt

Die Kläger, sechs verschiedene freigemeinnützige Arbeitgeberverbände, hatten im Frühjahr 2016 jeweils sowohl gesondert als auch gemeinschaftlich zwei Kandidaten für die Arbeitgeberseite vorgeschlagen. Nachdem mehrere Vorschläge weiterer Arbeitgeberverbände eingegangen waren, entschied sich das BMAS für zwei Kandidaten, von denen einer von einem privaten und einer von einem kommunalen Arbeitgeberverband vorgeschlagen worden war. Das BMAS ging davon aus, dass diese Verbände die meisten Arbeitsverhältnisse in der Pflegebranche repräsentierten. Die Kläger sahen dies als fehlerhaft an, da ihr gemeinsamer Vorschlag zusammengenommen insgesamt mehr Arbeitsverhältnisse repräsentiere.

Klage wegen Wiederholungsgefahr rechtmäßig

Das VG Berlin gab den Klägern Recht. Die Klage sei zulässig. Die Kläger hätten nach Auflösung der Kommission ein Interesse an der Feststellung, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerügte Auswahlpraxis bei der Besetzung der Vierten Pflegekommission, mit deren Einberufung bis 2020 zu rechnen sei, wiederholt werde.

Grundsatz der Repräsentativität falsch angewendet

In der Sache habe die Beklagte bei der Auswahlentscheidung zwar richtigerweise den Grundsatz der Repräsentativität zugrunde gelegt. Dieser sei aber fehlerhaft zur Anwendung gekommen. Maßgeblich sei nämlich auf die Repräsentativität der Vorschläge abzustellen. Deshalb sei solchen Kandidaten der Vorrang einzuräumen, die nach den konkreten Vorschlägen die meisten Arbeitsverhältnisse widerspiegelten. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

VG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2018 - 4 K 223.16

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2018.