VG Berlin bestätigt denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale

Die vom Land Berlin für den geplanten Umbau der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale erteilte denkmalrechtliche Genehmigung hat Bestand. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen der am Wiederaufbau und der Neugestaltung der Kirche nach dem Zweiten Weltkrieg beteiligten Architekten und Künstler bzw. deren Erben mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Denkmalschutz diene nicht dem Schutz "geistig Schaffender" (Urteil vom 09.01.2019, Az.: VG 19 K 319.18 und VG 19 K 334.18).

Zentrale Bodenöffnung soll beim Umbau geschlossen werden

Die zwischen 1747 und 1773 gebaute St. Hedwigs-Kathedrale wurde im Zweiten Weltkrieg zerstört. Die Kirche wurde durch den Architekten Hans Schwippert zwischen 1952 und 1963 wieder aufgebaut. Charakteristisch ist die zentrale Bodenöffnung zwischen Ober- und Unterkirche. Diese soll im Zuge des vom Erzbistum Berlin geplanten Umbaus geschlossen werden, um die Trennung zwischen Gläubigen und Priester zu überbrücken.

VG weist Klage gegen Genehmigung ab

Das Land Berlin hatte dem Erzbistum für den Umbau im März 2018 eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin erteilt. Hiergegen wandten sich die Rechtsnachfolger des Architekten sowie eines Goldschmieds, eines Kunstschmieds und Bildhauers, einer Textilgestalterin und ein weiterer am Bau beteiligter Goldschmied. Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen nun als unzulässig abgewiesen. Die am Wiederaufbau und der Neugestaltung der Kirche nach dem Zweiten Weltkrieg beteiligten Architekten und Künstler bzw. deren Erben seien nicht berechtigt, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Genehmigung zur Wehr zu setzen. Es fehle an ihrer Klagebefugnis.

Rechtsschutz "geistig Schaffender" nur über urheberrechtliche Unterlassungsklage

Das Denkmalschutzgesetz Berlin diene in erster Linie dem allgemeinen kulturstaatlichen Interesse, nicht aber den Interessen der am Bau beteiligten Künstler, heißt es in der Entscheidung weiter. Der Rechtsschutz "geistig Schaffender“ (bzw. ihrer Rechtsnachfolger) gegen Veränderungen eines Kunstwerks werde auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen denkmalrechtliche Genehmigungen gewährt, sondern vor den Zivilgerichten im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage. Auch die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Eigentumsgarantie führten nicht zu einem Klagerecht gegen die denkmalrechtliche Genehmigung, so das Gericht abschließend.

VG Berlin, Urteil vom 09.01.2019 - 19 K 319.18

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2019.