VG Berlin bestätigt Ausweisung nach Mord an schwangerer Ex-Freundin

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Ausweisungsentscheidung der Berliner Ausländerbehörde gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen bestätigt, der im Januar 2015 seine schwangere Ex-Freundin bei lebendigem Leib verbrannt hatte. Das VG meint, aufgrund dieser Tat gehe von dem Täter auch zukünftig eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gemeinschaft aus (Urteil vom 18.06.2019, Az.: VG 30 K 99.18).

Wegen Mordes zu Jugendstrafe von 14 Jahren verurteilt

Der 1995 in Berlin geborene Kläger wurde im Februar 2016 vom Landgericht Berlin wegen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Jugendstrafe von 14 Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter seine zum Tatzeitpunkt im achten Monat schwangere Ex-Freundin sowie den ungeborenen, aber lebensfähigen Fötus durch Verbrennenlassen getötet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke, Grausamkeit und der niederen Beweggründe verwirklicht hatte. Der Kläger verbüßt seine Strafe in der JVA Tegel, voraussichtliches Strafende ist der 21.01.2029.

Kläger wehrt sich gegen Ausweisung

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (LABO) wies den Kläger mit Bescheid vom 08.06.2018 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er führt an, er sei im Bundesgebiet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Die türkische Sprache beherrsche er nur unvollkommen, da innerhalb der Familie überwiegend Deutsch gesprochen werde. Soziale Kontakte in die Türkei bestünden nicht. Aus den vorgelegten Zeugnissen ergebe sich, dass er in die deutschen Lebensverhältnisse integriert sei. Weder liege eine Wiederholungsgefahr noch eine besondere Gefährlichkeit vor.

Ausweisung nur bei Bestehen künftiger Gefahr für Grundinteresse der Gemeinschaft

Das VG Berlin wies die Klage ab. Zutreffend sei das LABO davon ausgegangen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sei ein besonders schweres Ausweisungsinteresse gegeben. Zwar könne sich der Kläger als hier geborener türkischer Ausländer sowohl auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse als auch auf einen besonderen Ausweisungsschutz berufen. Er könne deshalb nur ausgewiesen werden, wenn von ihm auch zukünftig eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gemeinschaft ausginge. Dies sei der Fall.

Begangener Mord war "überaus infam"

Der zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene und auch sonst nicht auffällig gewordene Kläger habe nach den Feststellungen des Strafgerichts einen "überaus infamen" Mord begangen. Die Tat sei keinem spontanen Entschluss entsprungen, sondern verabredet, geplant und vorbereitet worden, und der Kläger habe "auf besonders perfide Art" die Liebe seiner Ex-Freundin ausgenutzt, um sich ihrer zu entledigen. Auch der lebensfähige achtmonatige Fötus sei mit direktem Vorsatz getötet worden. Der Kläger habe inzwischen zwar begonnen, sich therapeutischen Angeboten zu öffnen, Fortgang und Erfolg dieser Anstrengungen seien jedoch offen. Eine erfolgreiche Therapie sei aber unerlässlich, um der Gefahr einer Wiederholung entgegen zu wirken.

Auch keine vollständige Integration in deutsche Lebensverhältnisse

Demgegenüber sei der Kläger, der eine Ausbildung abgebrochen und nur Gelegenheitsjobs ausgeübt habe, nicht vollständig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert, so das VG. Ihm sei es als ledige und kinderlose Person auch zumutbar, in die Türkei zu gehen, auch wenn er sein gesamtes bisheriges Leben außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit verbracht habe. Denn er verfüge über hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache und habe über seine Eltern neben der Sprache auch die sozialen und kulturellen Werte seines Heimatlandes vermittelt bekommen. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

VG Berlin, Urteil vom 18.06.2019 - 30 K 99.18

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2019.