VG Berlin: Berliner "Spätis" müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

Berliner "Spätis" sind typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet. Deswegen dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 22.05.2019 entschieden (Az.: 4 K 357.18).

Bezirksamt untersagte weitere Sonntagsöffnungen eines "Spätis" 

Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes in Berlin. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken unter anderem auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

VG bestätigt Verbot der Sonntagsöffnung 

Das VG Berlin hat die Maßnahmen des Bezirksamtes bestätigt. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme mache das Gesetz für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anböten. Die Klägerin könne sich aber nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen, da ihr Angebot mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren umfasse, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien.

Geschäftsbetrieb dient der Nahversorgung

Überdies versorge ein Berliner "Späti" – unabhängig vom konkreten Warensortiment – die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

VG Berlin, Urteil vom 22.05.2019 - 4 K 357.18

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2019.