Nutzung ursprünglich mit Zustimmung des Landes
Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren. Seit 25 Jahren veranstaltet er in der Weihnachtszeit einen Zirkus auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin und ist an eine private GmbH verpachtet. Bislang war neben der Nutzung als Parkplatz jede andere Nutzung möglich, bedurfte aber der Zustimmung des Landes.
Langfristige Verwaltungspraxis stand Zustimmungsverweigerung 2018 entgegen
Das Land hatte seine Zustimmung im Oktober 2018 erstmals unter Berufung auf die im Koalitionsvertrag erklärte Absicht verweigert, den Tierschutz zu stärken. Das Verwaltungsgericht Berlin befand seinerzeit in einem Eilverfahren, dass sich das Land Berlin durch seine langfristige Verwaltungspraxis dahingehend gebunden habe, die Fläche zur Verfügung zu stellen.
Land änderte Pachtvertrag - Fläche darf nur noch als Parkplatz genutzt werden
Anfang 2019 änderte das Land den Pachtvertrag mit der GmbH dahingehend, dass die Fläche grundsätzlich nur noch als Parkplatz genutzt werden darf. Unter Berufung darauf lehnte es die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Juni 2019 ab, dem Antragsteller die Fläche für Zirkuszwecke zur Verfügung zu stellen. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz.
VG: Bisherige behördliche Praxis inzwischen beendet
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der bisherigen ständigen Vergabepraxis berufen, da das Land Berlin die bisherige behördliche Praxis zwischenzeitlich beendet und wirksam den Nutzungszweck der in Rede stehenden Fläche dahingehend beschränkt habe, dass diese ab dem 01.01.2019 nur noch als Parkplatz genutzt werden könne.
Zulässige Änderung der Widmung
Darin liege eine rechtlich nicht zu beanstandende Änderung der Widmung der öffentlichen Fläche, für die dem Land grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Bei dem Weihnachtszirkus handele es sich schließlich auch nicht um eine Veranstaltung von nationaler und internationaler Bedeutung, für die ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, so das VG.