VG Ansbach: Schüler muss nach Mobbing Hochbegabtenklasse verlassen

Die Versetzung eines Gymnasialschülers der neunten Jahrgangsstufe aus einer Hochbegabtenklasse in eine Parallelklasse wegen Mobbing gegenüber einem anderen Schüler ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.07.2017 entschieden. Die Schulleitung hatte nach Beratung des Disziplinarausschusses im Februar 2017 die Versetzung des Schülers angeordnet, da er nach Auffassung der Schule eine maßgebliche Rolle beim Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse innehatte (Az.: AN 2 K 17.00250).

Eilantrag blieb erfolglos

Der Kläger begehrte mit dem beim VG Ansbach erhobenen Eilantrag, die Hochbegabtenklasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter besuchen zu können. Zur Begründung trug er vor, andere Mitschüler seien ebenfalls an dem Mobbing beteiligt gewesen. Die Äußerungen im Klassenchat und das Verhalten gegenüber dem betroffenen Schüler seien nicht ernst gemeint gewesen. Hätte der Kläger gewusst, wie sehr der gemobbte Schüler gelitten habe, hätte er sich geändert. Das VG Ansbach lehnte mit Beschluss vom 20.03.2017 den Eilantrag ab (Az.: AN 2 S 17.00249).

Erhebliches Fehlverhalten rechtfertigt Entscheidung

Nunmehr wurde auch die Klage gegen die Versetzung abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts war die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse rechtmäßig, da der Kläger in federführender Art und Weise an dem Mobbing beteiligt war. Der dokumentierte Chat-Verlauf des Klassenchats verdeutliche den bestimmenden Anteil des Klägers. Im Unterricht habe der Kläger unter anderem gegenüber dem Mitschüler geäußert, wäre er mit Osama bin Laden in einem Raum eingesperrt, müsse man ihn statt Osama bin Laden erschießen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens ist nach Auffassung des Gerichts die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse mit der Folge, dass er die Förderung in der hochbegabten Klasse verliert, verhältnismäßig. Der Schulleiter betonte, dass es in der Hochbegabtenklasse seit der Versetzung des Klägers keine nennenswerten Probleme mehr gebe.

VG Ansbach, Urteil vom 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250

Redaktion beck-aktuell, 7. August 2017.