Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis wurde bestätigt
Der Apotheker war im zugrundeliegenden Fall mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.03.2017 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG vom 06.07.2018 abgewiesen (BeckRS 2018, 16198).
Äußerste berufliche Maßnahme nicht gerechtfertigt
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände sei die Kammer in dem jetzt ergangenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie auch die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden könne, nämlich den Widerruf der Approbation, rechtfertigen.
Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient nicht betroffen
Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Approbationswiderruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesundheitlichen Beratung. Von dem Fehlverhalten seien weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den Einsatz der "Mogelsoftware" aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.
Fehlverhalten bleibt nicht folgenlos
Zudem sei der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis, der für die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers weitreichende Folgen haben dürfte, als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entgegenzuwirken.
Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten nicht betroffen
Die im Urteil vom 06.07.2018 (BeckRS 2018, 16198) getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, stehe der Einschätzung der Kammer nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitze. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.