VG Aachen verneint Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit durch deutsche Behörde

Die Klage eines Rechtsanwalts, der durch den Kreis Heinsberg festgestellt haben wollte, dass er Staatsangehöriger des "Bundesstaates Königreich Preußen" sei, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht Aachen hat diese mit Urteil vom 20.09.2019 abgewiesen. Der Mann, der zweifelsfrei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, habe zudem keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und könne auch nicht die Ausstellung eines entsprechenden Nachweises verlangen (Az.: 9 K 1885/18).

Bundesdeutsche Behörde kann geforderten Nachweis nicht erbringen

Der Nachweis auf Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit könne schon nicht durch eine bundesdeutsche Behörde – hier den Kreis Heinsberg – erbracht werden, betonte das Gericht. Dies sei vergleichbar mit jeder anderen Staatsangehörigkeit. So könne etwa auch die brasilianische Staatsangehörigkeit nicht durch eine bundesdeutsche Behörde festgestellt werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz bilde nur die Rechtsgrundlage dafür, die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen.

Keine Zweifel an deutscher Staatsangehörigkeit des Klägers

Aber auch das komme in seinem Fall nicht in Frage, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass in seinem Fall irgendwelche Zweifel an seiner – deutschen – Staatsangehörigkeit bestünden. Auch sei nicht der Ausnahmefall gegeben, dass eine inländische oder ausländische Behörde einen förmlichen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit fordere. Es reiche nicht aus, dass er selbst bestreite, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Ein Bürger habe keinen Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung, wenn diese ohne jeden erkennbaren Sinn und damit für den Bürger objektiv nutzlos wäre. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

VG Aachen, Urteil vom 20.09.2019 - 9 K 1885/18

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2019.