Unbefristete Quarantäne regelmäßig rechtswidrig

Eine zeitlich unbefristete Quarantäneanordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist regelmäßig rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen in zwei Eilverfahren entschieden. In beiden Fällen war gegen Kinder wegen Kontakts zu einem positiv auf Corona getesteten Kind derselben Kindergartengruppe eine unbefristete Quarantäne angeordnet worden.

Kinder sollten als Corona-Kontaktpersonen in unbefristete Quarantäne

Die Ordnungsbehörden hatten Kinder, die jeweils dieselbe Kindergartengruppe besucht hatten wie ein positiv auf Corona getestetes Kind, als "ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen" eingestuft und ihre häusliche Absonderung (= Quarantäne) angeordnet. Eine Aufhebung der Quarantäne sollte frühestens 14 Tage nach dem verdachtsbegründenden Kontakt zu dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests erfolgen können und auch in diesem Fall nur dann, wenn "nach Wertung der Gesamtumstände" eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

VG: Unbefristete Quarantäneanordnungen unzureichend begründet

Die dagegen gerichteten Eilanträge hatten Erfolg. Die Anordnungen seien rechtswidrig. Auf der Grundlage medizinischer Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die COVID-19-Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise. In diesem Zeitraum könne daher regelmäßig ein Ansteckungsverdacht bei Kontaktpersonen angenommen werden. Das Robert-Koch-Institut empfehle vor diesem Hintergrund die Anordnung einer Quarantäne für 14 Tage. Die Ordnungsbehörden hätten hier bereits nicht dargelegt, warum entgegen diesen wissenschaftlichen Empfehlungen die Quarantäneanordnungen unbefristet ergangen seien und offenbar über eine Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ein Ansteckungsverdacht zugrunde gelegt werde. Die unbefristeten Quarantäneanordnungen seien daher bereits unzureichend begründet und mit dem nebulösen Verweis auf die "Wertung der Gesamtumstände" als Voraussetzung für ihre Aufhebung überdies nicht hinreichend bestimmt. So sei die Aufhebung der Quarantäne in das Belieben der Behörde gestellt. Das jedoch sei unzulässig.

Anordnungen inzwischen jedenfalls unverhältnismäßig

Ungeachtet dessen sei die Fortgeltung der Quarantäneanordnung, auch wenn ein Ansteckungsverdacht aufgrund des Besuchs derselben Kindergartengruppe ursprünglich bestanden haben möge, jedenfalls jetzt unverhältnismäßig. Denn seit dem verdachtsbegründenden Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem Ansteckungsverdacht könne daher jetzt nicht mehr ausgegangen werden. Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden.

VG Aachen, Beschluss vom 09.04.2021 - 7 L 213/21

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2021.