VG Aachen: Klage einer Anwaltskanzlei auf Erteilung von zehn Bewohnerparkausweisen erfolglos

Eine Anwaltskanzlei ist mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen auf Erteilung von zehn Bewohnerparkausweisen für ihre Partner und Mitarbeiter der Kanzlei gescheitert. Bereits der früher gängige Begriff des "Anwohners“ habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort "nur" – selbstständig oder unselbstständig – arbeite, so das Gericht (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 2 K 1550/16).

Kanzlei begehrt Stellplätze in Bewohnerparkzone

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Partnergesellschaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewohnerparkzone "V" hat. Sie beantragte im Juni 2016 zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich "V" für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei. Die Stadt lehnte den Antrag ab.

Parkmöglichkeit nur für Wohnende gedacht

Das VG bestätigte die Entscheidung der Stadt. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet "Wohnenden", nicht aber auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Bereits der früher gängige Begriff des "Anwohners" habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort "nur" – selbstständig oder unselbstständig – arbeite. Für den 2001 eingeführten Begriff des "Bewohners" gelte nichts anderes.

Weder Kanzlei noch Mitarbeiter Bewohner

Ausgehend davon könne die Klägerin als Personengesellschaft bereits per se keine Bewohnerin sein, so das VG. Soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte beziehungsweise ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis ebenfalls kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnten.

Berufsfreiheit nicht verletzt

Auch sei die Berufsfreiheit nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien, stellte das Gericht fest. Dass die Stadt Aachen – trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- beziehungsweise Nachmittag – den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. So stehe die Entscheidung in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.

VG Aachen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 K 1550/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Februar 2019.