Erfassung von Kontaktadressen rechtmäßig
Soweit dem Veranstalter (Antragsteller) auferlegt worden sei, zur Sicherung der sogenannten einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit alle Teilnehmenden mit vollständigem Namen, Adresse und Telefonnummer schriftlich zu erfassen, für deren Begegnungen innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Zelten) einen Sitzplan zu erstellen und die Kontaktdaten der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen, handele es sich zwar um einen rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff, räumte das VG ein. Dieser sei aber rechtmäßig.
Corona-ID weniger effektiv
So habe die Stadt hier zu Recht der zügigen Rückverfolgbarkeit der Infektionsketten ein besonderes Gewicht beigemessen und hierbei auch berücksichtigen dürfen, dass bei einer Dauerversammlung die Gefahr der Ansteckung grundlegend anders zu beurteilen sei als bei einer nur kurzzeitigen Versammlung. Das vom Veranstalter vorgesehene Konzept der Ausstellung einer sogenannten "Corona-ID“ sei in dieser Hinsicht hingegen nicht gleichermaßen effektiv, so das Gericht weiter.
Rechtsgrundlage für eingeschränkten Kontakt der Teilnehmer
Soweit dem Veranstalter überdies aufgegeben worden sei, ein Zusammentreffen in nicht besonders geregelten Fällen auf eine Gruppe von jeweils höchstens zehn Personen zu beschränken, finde auch diese Anordnung in der aktuellen Corona-Schutzverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Androhung von Zwangsmitteln rechtswidrig
Als rechtswidrig erwies sich laut Gericht die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Infektionsschutzmaßnahmen. Die Stadt habe mit Blick auf die hohe Anzahl von insgesamt 20 unterschiedlich ausgestalteten Handlungspflichten insbesondere kein einheitliches Zwangsgeld androhen dürfen. Hiervon unberührt bleibe die Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlung bei einer vom Veranstalter zu verantwortenden Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung aufzulösen.