Keine Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung des Gebietes zu besorgen
Zur Begründung seines Eilbeschlusses führt das VG Aachen aus, ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften sei nicht ersichtlich. Die Rodung von Teilen des Hambacher Waldes verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutz potentieller FFH-Gebiete. Der BUND habe nicht glaubhaft gemacht und es sei auch nicht aus den Gesamtumständen erkennbar, dass die bauordnungsrechtlichen Maßnahmen des Kreises Düren seit dem 13.09.2018 zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Gebietes führen würden.
Geplante vereinzelte Baumfällungen nicht mit Rodung gleichzusetzen
Nach der Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lands Nordrhein-Westfalens vom 12.09.2018 an den Rhein-Erft-Kreis sollen nicht, wie vom BUND vorgetragen, Teile des Hambacher Waldes gerodet, sondern nur einzelne Bäume gefällt werden, wenn es zur Umsetzung der Räumungsanordnung notwendig sei, um mit dem erforderlichen schweren Gerät an die Bäume mit Baumhäusern heranzukommen. Derartige vereinzelte Baumfällungen seien aber nicht mit Rodungsmaßnahmen gleichzusetzen. Denn das Hauptziel von Rodungsmaßnahmen sei die Entfernung von Wald- oder Buschvegetation, um den Boden anders nutzen zu können.
Bisher durch Kreis Düren nur vier Bäume gefällt
Bislang seien nach Angaben des Kreises Düren nur vier jüngere/mittelalte Bäume entnommen worden. Soweit der BUND auf die "Tickermeldungen" des Blogs zum Hambacher Forst sowie auf das dem Gericht vorgelegte Bildmaterial verweise, widerlege er damit nicht diese Aussagen, da der Kreis Düren für die dort angeführten Baumfällungen örtlich nicht zuständig sei.
Kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote glaubhaft gemacht
Auch ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes sei vom BUND nicht glaubhaft gemacht. Es werde bloß pauschal behauptet, durch die Rodungsmaßnahmen würden Individuen streng geschützter Tierarten getötet und deren essentielle Habitate zerstört, beseitigt und beschädigt. Der Kreis Düren habe dargelegt, dass Baumfällungen nur unter einer permanenten ökologischen Begleitung so erfolgen würden, dass stehendes dickstämmiges Alt- oder Totholz nur gefällt werde, wenn eine vorherige fachkundige Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Naturschutzbehörde ergeben habe, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote nicht zu besorgen sei. Für den Fall, dass dies nicht sicher ausgeschlossen werden könne, werde von einer Fällung solange abgesehen, bis eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde vorliege.
BUND kann Beschwerde einlegen
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.