Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Bürgergeld
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Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen und der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Beide Abstimmungen sind für den 25.11.2022 vorgesehen.

Kürzere Karenzzeit und geringere Schonvermögen

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die sogenannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen. Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte ursprünglich Grenzen von 60.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro vorgesehen.

Neue Härtefallregelung bei selbstgenutztem Wohneigentum

Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 qm oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 qm zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 qm. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser beziehungsweise Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Sanktionen von Beginn an möglich

Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10%, bei der zweiten für zwei Monate um 20% und bei der dritten für drei Monate um 30%. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Redaktion beck-aktuell, 24. November 2022.