VerfGH Baden-Württemberg: Stadt Reutlingen mit Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung ihrer Erklärung zum Stadtkreis erfolglos

Die Stadt Reutlingen ist mit ihrem Anliegen, durch den Landtag zum Stadtkreis erklärt zu werden, endgültig gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.02.2020 die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Stadt sei nicht beschwerdefähig (Az.: 1 VB 11/19).

Stadt Reutlingen erhob Verfassungsbeschwerde gegen verweigerte Gebietsänderung

Die Stadt Reutlingen gehört derzeit zum Landkreis Reutlingen. Sie beantragte im Juli 2015, sie zum Stadtkreis zu erklären. Die Erklärung zum Stadtkreis hätte zur Folge, dass die Stadt nicht mehr dem Landkreis Reutlingen angehören würde. Der Landtag von Baden-Württemberg stimmte in seiner Sitzung am 20.12.2018 mehrheitlich einem Entschließungsantrag zu, der unter anderem die Feststellung enthält, "dass nach umfassender Abwägung aller für und gegen eine Gebietsänderung sprechenden entscheidungserheblichen Aspekte keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls für eine Erklärung der Stadt Reutlingen zum Stadtkreis sprechen". Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Stadt Reutlingen geltend, die Ablehnung ihres Antrags verletze Rechte, die ihr die Landesverfassung als Gemeinde gewähre.

VerfGH: Verfassungsbeschwerde der Stadt unzulässig

Der VerfGH hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Stadt Reutlingen sei nicht beschwerdefähig und könne nicht die Verletzung von Rechten geltend machen, die ihr die Landesverfassung als Gemeinde gewähre. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Verfassungsbeschwerde belege, dass dieser Rechtsbehelf lediglich die Rechtsschutzmöglichkeiten der Träger der in der Landesverfassung enthaltenen Grundrechte und sonstigen subjektiven Rechtspositionen verbessern, nicht aber den Rechtsschutz der Gemeinden erweitern soll.

Vorliegend auch keine besondere Rechtslage zur Anrufung des VerfGH gegeben

Der VerfGH hat weiter entschieden, dass die von der Stadt Reutlingen für den Fall der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde der Sache nach erbetene Behandlung des Verfahrens als ein solches nach Art. 76 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) ebenfalls nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung des Landtags über ihren Antrag auf Erklärung zum Stadtkreis führt. Die Stadt habe im vorliegenden Verfahren selbst betont, dass sie nicht davon ausgehe, einen Anspruch gerade auf Erlass des Gesetzes zu haben. Sie räume damit der Sache nach ein, dass die derzeitige Gesetzeslage verfassungsgemäß sei. Ein Antrag nach Art. 76 LV könne jedenfalls nur gegen eine verfassungswidrige Gesetzeslage gerichtet werden.

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2020.