Bereits die Eilanträge erfolglos
Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwerdeführer begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen.
VerfGH : Losverfahren nicht verfassungswidrig
Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – Aufnahme VO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig, argumentierten die Beschwerdeführer. Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. § 5a Absatz 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP sei für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwerdeführer heranzuziehen. Die Regelung sei verfassungsgemäß und verletze insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern.