Partei-Bezirksgruppe war nicht einspruchsberechtigt
Einspruch hatte zum einen eine Partei-Bezirksgruppe eingelegt. Diesen Einspruch erachtete der VerfGH für unzulässig, weil die Einspruchsführerin nicht einspruchsberechtigt gewesen sei. Denn gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG Berlin habe nur der Landesverband einer Partei ein Einspruchsrecht.
Wahlfehler durch Direktmandatbewerber zum Teil nicht ausreichend dargelegt
Auch der zweite Einspruch, den ein nur knapp unterlegener Bewerber um ein Direktmandat eingelegt hatte, war laut VerfGH teilweise bereits unzulässig, weil er den Anforderungen an die Darlegung eines Wahlfehlers zum Teil nicht genügt habe. Der VerfGH beurteile die Zulässigkeit des Einspruchs und die Notwendigkeit eventueller Aufklärungsmaßnahmen nach § 25 VerfGHG Berlin allein anhand der innerhalb der Monatsfrist eingereichten Begründung. In eine Sachprüfung und eine eventuelle Beweiserhebung trete er nur ein, wenn sich aus der Begründung ein möglicher Wahlfehler und die mögliche Beeinflussung des Ergebnisses durch diesen Wahlfehler hinreichend deutlich erkennen lassen. Vortrag, der über Vermutungen oder bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehe und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalte, sei ebenso unzureichend wie Vortrag, der einen Verstoß gegen Wahlvorschriften nicht schlüssig behaupte.
Im Übrigen kein mandatsrelevanter Fehler gegeben
Im Übrigen hat der VerfGH den zweiten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil kein mandatsrelevanter Fehler der Wahl vorliege. Zwar entsprächen die Wahlniederschriften mehrerer Wahlbezirke nicht vollständig den aus der Landeswahlordnung herzuleitenden formalen Vorgaben. Allerdings stehe fest, dass allenfalls hinsichtlich zweier Stimmzettel tatsächlich ein Fehler der Wahl vorliegt. Angesichts des Vorsprungs des gewählten Bewerbers von zehn Stimmen könne das Ergebnis der Wahl darauf nicht beruhen.