Zutritt zu Sitzungen alternativ mit negativem Testergebnis
Nach den erweiterten Anordnungen der Landtagspräsidentin vom 14.04.2021 zur Pandemiebewältigung im Bayerischen Landtag im Maximilianeum ist von den Abgeordneten bei parlamentarischen Sitzungen seit dem 19.04.2021 auch am Platz eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske) zu tragen. Abgeordneten, die vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, wird der Zutritt zu Sitzungen seither nur noch gewährt, wenn sie über ein aktuelles negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen.
Organschaftliche Rechte nicht offenkundig verletzt
Mit der aktuellen Entscheidung hat der VerfGH den dagegen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Teilweise sei der Antrag unzulässig. Im Übrigen verletzten die beanstandeten Maßnahmen der Landtagspräsidentin bei der gebotenen überschlägigen Prüfung jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der davon betroffenen Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a BV. Bei der demnach angezeigten Folgenabwägung sei ein strenger Maßstab anzulegen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeute und die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfe. Auf dieser Grundlage überwögen hier die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits Gegenstand vorherigen Verfahrens
Der VerfGH hatte bereits am 14.09.2020 in einem anderen Organstreitverfahren, an dem ein Teil der jetzigen Antragsteller beteiligt war, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die damaligen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Maximilianeum sowie zum Mindestabstandsgebot und zur maximalen Belegungskapazität der Sitzungssäle und Besprechungsräume abgelehnt.