AfD scheitert mit Eilantrag gegen Corona-Maßnahmen in Bayerns Landtag

Im Bayerischen Landtag bleibt es bei den durch Allgemeinverfügung seiner Präsidentin am 19.11.2021 geänderten Maßnahmen zur Pandemiebewältigung. Der Verfassungsgerichtshof Bayern hat diese bestätigt und damit einen im Organstreitverfahren gestellten Eilantrag der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag und einiger ihrer Abgeordneten abgelehnt.

Verletzung organschaftlicher Rechte?

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Nummern 3, 4 und 6 der 6. Anordnung und Dienstanweisung der Präsidentin des Bayerischen Landtags, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 19.11.2021, verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzen. Die beanstandeten Vorschriften betreffen den Zutritt unter anderem von Mitarbeitern der Fraktionen und der Abgeordneten zu den Räumlichkeiten des Landtags (Nr. 3 – 3G-Regelung für Beschäftigte), den Zutritt von Abgeordneten zu parlamentarischen Sitzungen (Nr. 4 – Teilnahme von Abgeordneten an Plenarsitzungen ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nur von Plätzen der Besuchertribüne aus) und die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Abgeordnete im Plenarsaal (Nr. 6 – Pflicht zum Tragen zumindest einer medizinischen Gesichtsmaske auch am Platz außerhalb von Wortbeiträgen bei Überschreiten bestimmter Inzidenzwerte). Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie durch die Regelungen in der aktuellen Fassung in ihren durch die Bayerische Verfassung geschützten organschaftlichen Rechten verletzt seien.

Erneuter Eilantrag unzulässig

Der VerfGH hat bereits mit Entscheidungen vom 14.09.2020 (COVuR 2020, 655), vom 06.05.2021 (BeckRS 2021, 10098) und vom 28.09.2021 (BeckRS 2021, 28896) im Rahmen von Organstreitigkeiten gestellte Anträge der AfD-Fraktion und/oder einzelner ihrer Abgeordneten auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu Maßnahmen zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum abgelehnt. Der erneute Eilantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er sei bereits unzulässig, so der VerfGH. Die Antragsteller wollten mit der beantragten Außervollzugsetzung erneut eine Rechtsfolge erreichen, die über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen – die etwaige Feststellung einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Antragsteller – hinausginge. Es fehle für jede der angegriffenen Regelungen an der in einem solchen Fall erforderlichen Darlegung einer Sonderkonstellation, in der ausnahmsweise ein auch nur vorübergehender Eingriff des VerfGH in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Hauptsache noch nicht entschieden

Die Antragsteller behaupteten zwar "den parlamentarischen Ablauf unmittelbar schwerwiegend beeinträchtigende" Regelungen. Dies werde jedoch weder substanziiert dargelegt noch sei es sonst ersichtlich. Über die Hauptsache, mit der die Antragsteller die von ihnen beanstandeten Vorschriften der 6. Anordnung und Dienstanweisung für nichtig erklärt haben wollen, hat der VerfGH noch nicht entschieden.

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2022.