VerfGH Baden-Württemberg bestätigt Prüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern der Landtagsabgeordneten

Der Abgeordnete des baden-württembergischen Landtages Heinrich Fiechtner ist mit einem Eilantrag gescheitert, der sich gegen Regelungen in der Hausordnung des Landtags vom 25.06.2019 über eine polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern der Abgeordneten richtete. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg sprach dem Hauptsacheverfahren zwar nicht die Erfolgsaussicht ab, ging im Rahmen einer Interessenabwägung aber davon aus, dass es mangels zu erwartender gewichtiger Nachteile für den Antragsteller der begehrten einstweiligen Anordnung nicht bedürfe (Beschluss vom 18.11.2019, Az.: 1 GR 58/19).

Abgeordneten-Mitarbeiter nach neuer Hausordnung auf Zuverlässigkeit zu überprüfen

Die Präsidentin des Landtags von Baden-Württemberg erließ am 25.06.2019 eine neue Hausordnung des Landtags. In dieser ist unter anderem vorgesehen, dass Mitarbeiter der Abgeordneten nur dann uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten des Landtags erhalten, wenn keine begründeten Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, soll mittels einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung festgestellt werden. Einer solchen Überprüfung unterziehen müssen sich auch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Hausordnung bereits beschäftigten Mitarbeiter der Abgeordneten, wenn sie weiterhin uneingeschränkten Zugang haben möchten.

Mitglied des Landtages sieht seine Rechte als Abgeordneter verletzt

Der Antragsteller ist Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg. Er beschäftigt derzeit zwei Mitarbeiter und hat im September 2019 ein Organstreitverfahren gegen die Regelungen über die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeleitet. Zugleich stellte er auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Auffassung, dass die Regelungen seine Abgeordnetenrechte, insbesondere sein Recht aus Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung, verletzen.

Organstreitverfahren nicht offensichtlich unbegründet

Der VerfGH hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er gegen die Präsidentin des Landtags gerichtet ist, in der Sache keinen Erfolg hat. Zwar sei das Organstreitverfahren nicht offensichtlich unbegründet. Es werfe mehrere Fragen auf, die einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen, unter anderem die Frage, ob die Regelung in der Hausordnung nicht näher bestimmen müsste, in welchen Fällen von begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters auszugehen ist.

Jedoch keine gewichtigen Nachteile abzuwenden

Mangels Offensichtlichkeit des im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Ergebnisses beruhe die Entscheidung des VerfGH auf einer Interessenabwägung. Hierbei sei ausschlaggebend, dass keine gewichtigen Nachteile für den Antragsteller bei Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung ersichtlich seien.

Gegen Landtag gerichteter Eilantrag bereits unzulässig

Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Landtag gerichtet ist, sei er bereits unzulässig, so der VerfGH weiter. Der Landtag sei nicht der richtige Antragsgegner. Wann mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist, lässt sich laut VerfGH derzeit noch nicht absehen.

VerfGH BW, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2019.