VerfG Brandenburg: AfD-Landtagsabgeordnete mit Widerspruch gegen Zurückweisung ihres Eilantrags zur Akteneinsicht im "Medikamentenskandal" erfolglos

Zwei AfD-Landtagsabgeordnete sind mit ihrem Widerspruch gegen die Zurückweisung ihres Eilantrags zur Akteneinsicht im sogenannten Medikamentenskandal vor dem Brandenburger Verfassungsgericht erfolglos geblieben. Die Verfassungsrichter sahen das Rechtsmittel als unzulässig an, nachdem die Akteneinsicht zwischenzeitlich gewährt worden war (Beschluss vom 21.09.2018, Az.: VfGBbg 3/18 EA).

Nach Gewährung von Akteneinsicht Unvollständigkeit der Akten gerügt

Mit ihrem Antrag hatten die beiden AfD-Landtagsabgeordneten Rainer van Raemdonck und Birgit Bessin ursprünglich versucht, die sofortige Akteneinsicht in sämtliche Akten zum sogenannten Medikamentenskandal zu erzwingen. Diesen Antrag hatte das VerfG Brandenburg mit Beschluss vom 13.08.2018 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Antragsteller. Zwischenzeitlich hatte die Landesregierung den Antragstellern Akteneinsicht gewährt. Daraufhin rügten die beiden Abgeordneten in ihrem Widerspruch, die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig.

VerfG Brandenburg: Antragsänderung während Widerspruchsverfahren nicht zulässig

Das VerfG hat den Widerspruch nach Durchführung der Akteneinsicht als unzulässig angesehen. Über die von den Antragstellern behauptete Unvollständigkeit der vorgelegten Akten entschieden die Richter nicht. Diese erstmals nach Erhebung des Widerspruchs erhobene Rüge stelle eine Änderung des ursprünglichen Streitgegenstandes dar, begründeten sie ihre Entscheidung. Eine solche Antragsänderung sei während des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig, weil dieses nur der Überprüfung des durch Beschluss entschiedenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diene. Der Antrag habe ursprünglich nur das Recht auf die unverzügliche Vorlage der Akten zum Gegenstand gehabt.

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2018.