Vertrag nach deutschem Recht erforderlich
Gleiches gelte auch für einzeln gebuchte Reiseleistungen, wie Hotelaufenthalte im Ausland. Wer sein Ziel nicht erreichen könne, weil das Land die Grenzen dicht gemacht hat, könne ebenfalls kostenlos stornieren. Voraussetzung sei aber, dass man den Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Wer direkt beim Anbieter im Ausland nach dem dortigen Recht gebucht habe, sollte vor der Kündigung einen Blick in die Buchungsbedingungen werfen.
Warnung muss zum Reisezeitpunkt noch fortbestehen
"Wenn der Urlaubsflieger hingegen erst in einigen Wochen oder Monaten geht, ist Vorsicht geboten", sagte Hummel. "Entscheidend ist, ob die Warnung noch zum Reisezeitpunkt gilt." Deshalb sollten betroffene Verbraucher in einem solchen Fall zunächst noch abwarten. Sonst könnten Stornogebühren anfallen.
Vorsicht bei fällig werdenden Anzahlungen
Auch bei fällig werdenden Anzahlungen sollten Verbraucher momentan genau hinschauen. Keinesfalls sollten sie vor der Zahlungsfrist überweisen. Da momentan viele Anbieter durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten rutschen, seien Insolvenzen zu befürchten. Das zu früh angezahlte Geld sehe man dann vielleicht niemals wieder, auch wenn man ein Recht auf kostenlose Stornierung hatte.