Umweltausschuss beschließt weitere Ausnahmen von Diesel-Fahrverboten

Der Bundestags-Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat am 12.03.2019 der Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes in geänderter Fassung zugestimmt. Mit der Änderung sollen bereits geplante Einschränkungen möglicher Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge aufgrund der Überschreitung des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid überarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Entsorgungs- und Handwerkerfahrzeuge.

Bisheriger Inhalt des Gesetzentwurfs

Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drsn.:19/6335; 19/6927) will die Bundesregierung mögliche Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge aufgrund der Überschreitung des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid einschränken. Sie sollen künftig nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn in den betroffenen Gebieten ein Jahresmittelwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschritten wird. Der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Außerdem sollen Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 6 sowie Euro VI, bestimmte Euro 4 und 5 sowie unter bestimmten Bedingungen nachgerüstete Busse, schwere Kommunalfahrzeuge und Handwerker- und Lieferfahrzeuge (2,8 bis 7,8 Tonnen) von den Verboten ausgenommen werden. 

Ausnahmen für Entsorgungsfahrzeuge

Gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung stimmten die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, die FDP-Fraktion enthielt sich. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezieht sich vor allem auf Klarstellungen bei den Ausnahmen. So sollen auch schwere Fahrzeuge (ab 3,5 Tonnen) der privaten Entsorgungswirtschaft bundesweit einheitlich von Verkehrsverboten ausgenommen werden, wenn sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Stickstoffdioxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung haben und dieses die technischen Anforderungen für eine finanzielle Förderung des Bundes erfüllt. Die Ergänzung bezieht sich auf Abfallbeförderungen durch private Entsorgungsunternehmen ohne Beauftragung der Kommunen sowie die Beförderung von Verpackungsabfällen durch duale Systeme (gelbe Tonne) und Beförderungen von Bau- und Abbruchabfällen. Schwere Kommunalfahrzeuge, die im Auftrag der Kommunen tätig werden, waren schon im Ursprungsentwurf von den Ausnahmeregelungen erfasst.

Regelungen für Handwerkerfahrzeuge werden weiter gelockert

Erweitert wurden außerdem die Ausnahmen für Handwerkerfahrzeuge. Diese sollen nicht nur in besonders belasteten Gebieten, sondern bundesweit gelten. Neu eingefügt wurde in den Gesetzentwurf, dass lokale Behörden künftig weitere Ausnahmen von den Fahrverboten erlassen können. Die Unionsfraktion zeigte sich zufrieden, dass sie mit der vorliegenden Fassung nun "den Segen der EU-Kommission" habe und betonte, dass die Grenzwerte der EU dadurch nicht verändert werden. Dies stimme so nicht, denn es gebe nach wie vor kritische Stimmen aus der EU, entgegnete die FDP-Fraktion. Sie kritisierte unter anderem, dass es für Euro-6-Fahrzeuge keine Mobilitätsgarantie gebe und bezeichnete die Festlegung auf einen Grenzwert von 50 Mikrogramm als nicht nachvollziehbar.

SPD: Gesetzentwurf gibt Autoindustrie Handlungsgrundlage

Die SPD-Fraktion betonte, ihr komme der Entwurf viel zu spät, nun sei es aber wichtig, dass die Autoindustrie endlich eine Handlungsgrundlage habe. Deutliche Kritik übten Grüne und Linke. Es könne nicht sein, dass jene als Gesetzesbrecher hingestellt würden, die auf die Einhaltung des 40-Mikrogramm-Grenzwertes und damit letztlich auf Einhaltung der Gesetze pochen. Wie die Linken befanden auch die Grünen, dass dieser Gesetzentwurf unnötig sei. Beide Fraktionen warfen der Regierung vor, die Grenzwerte zu manipulieren. Die AfD-Fraktion sagte, bei der Aufstellung der Messstationen hätten die Kommunen viel Spielraum und könnten diese also politisch manipulieren, um auf die gewünschten Werte zu kommen.

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2019.