Interbankenentgelt
Nutzt ein Verbraucher zum Beispiel in einem Geschäft eine Debit- oder Kreditkarte, zahlt die Händlerbank ("Acquirer") der Bank des Karteninhabers ("Issuer") ein "Interbankenentgelt". Der Acquirer wälzt dieses Entgelt auf den Einzelhändler ab, der es wie andere Kosten in den Endpreis einfließen lässt, den alle Verbraucher – auch die, die keine Karten verwenden – zahlen müssen.
Acquirer mussten Interbankenentgelte im Land des Einzelhändlers anwenden
Laut Kommission sahen die Regelungen von Mastercard vor, dass die Acquirer die Interbankenentgelte des Landes anwenden mussten, in dem der Einzelhändler ansässig war. Vor der Einführung von Entgeltobergrenzen zum 09.12.2015 durch die Interbankenentgelt-Verordnung hätten sich die Interbankenentgelte im EWR von Land zu Land erheblich unterschieden. Aufgrund der Regelungen von MasterCard hätten Händler in Ländern mit hohen Interbankenentgelten nicht von niedrigeren Entgelten profitieren können, die von Acquirern in anderen Mitgliedstaaten berechnet worden seien.
Einzelhändler an Wahrnehmung günstigerer Angebote gehindert
Ihre Untersuchung habe ergeben, dass Einzelhändler aufgrund der Regelungen von Mastercard für das grenzüberschreitende Acquiring mehr für die Kartenzahlungsdienste von Banken zahlten, als wenn sie günstigere Angebote hätten wählen können, so die Kommission. Die Regelungen hätten zu höheren Preisen für Einzelhändler und Verbraucher geführt sowie zu einer künstlichen Segmentierung des Binnenmarkts und hätten den grenzüberschreitenden Wettbewerb eingeschränkt. Der Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften habe geendet, als Mastercard seine Entgelte angepasst habe, da die Interbankenentgelt-Verordnung in Kraft trat.
Geldbuße wegen Zusammenarbeit ermäßigt
Da Mastercard mit der Kommission zusammenarbeite, gewährte die Kommission dem Unternehmen im Gegenzug eine Ermäßigung der Geldbuße um 10%.