Tesla muss irreführende Preiswerbung beim Model 3 ändern

Der Elektrofahrzeughersteller Tesla darf ab dem 20.03.2019  für sein Model 3 nicht mehr mit Preisen und/oder Raten "nach geschätzten Einsparungen" werben. Dies hat die Wettbewerbszentrale am 06.03.2019 mitgeteilt. Die beanstandete Werbepraxis sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung.

Model 3 mit Preisen und Raten "nach geschätzten Einsparungen" beworben

Tesla hatte im Internet für den Verkauf und die Finanzierung seines "Model 3" unter Bezugnahme auf angebliche Kraftstoffeinsparungen mit Preisen und/oder Raten "nach geschätzten Einsparungen" geworben. Dabei wurde dem Kaufpreis von 56.380 Euro ein "Preis nach geschätzten Einsparungen" von 51.380 Euro für den Barkauf gegenübergestellt. Im Rahmen der Finanzierung warb Tesla mit einer geschätzten Ratenzahlung von 626 Euro monatlich sowie einer "monatlichen Rate nach Einsparungen" von 522 Euro monatlich. Unter "Einzelheiten anzeigen" erschien unter anderem der Hinweis: "Geschätzte Kraftstoffeinsparung/Jahr 5: - 5.000 €".

Irreführung potentieller Interessenten beanstandet

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbepraxis wegen Irreführung potentieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Die von Tesla bei den Berechnungsbeispielen geschätzte Kraftstoffkosteneinsparung über einen Zeitraum von fünf Jahren sei nicht nur willkürlich, sondern auch intransparent und widerspreche damit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Für die angesprochenen Verkehrskreise seien zahlreiche relevante Bezugspunkte nicht nachvollziehbar: etwa die Laufleistung pro Jahr, welche Betriebskosten berücksichtigt worden seien, gegenüber welchem Fahrzeug die genannte Einsparung erzielt werden solle.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung gerügt

Aber selbst wenn eine "Einsparung" erzielt würde, könne unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein solcher Betrag nicht von dem zu zahlenden Kaufpreis oder der monatlichen Rate abgezogen werden, weil der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Finanzierung den vollen genannten Preis bezahlen muss. Eine solche Preisdarstellung verstoße somit auch gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Laut Wettbewerbszentrale hat sich Tesla außergerichtlich verpflichtet, eine solche Werbung nicht zu wiederholen.

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2019.