3G-Zugangsmodell mit 2G-Optionsmodell
Die Regelung in § 26a der hessischen Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vom 22.06.2021 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 11.10.2021 (Coronavirus-Schutzverordnung, CoSchuV) sah vor dem Hintergrund des zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich geltenden 3G-Zugangsmodells (Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen für Geimpfte, Genesene und Getestete) vor, dass bei solchen Veranstaltungen und Angeboten, zu denen ausschließlich Gesunde und Genesene mit Negativnachweis zugelassen wurden, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie Kapazitätsbegrenzungen entfielen. Die Entscheidung über die Anwendung des 2G-Zugangsmodells war den Betreibern als eine Option überlassen (sogenanntes 2G-Optionsmodell). Gegen diese Regelung wandten sich die Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag vom 22.10.2021. Zugleich beantragten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, § 26a CoSchuV vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Bestimmung wurde im November aufgehoben
§ 26a CoSchuV erfuhr in der Folge mehrere Änderungen. Mit Wirkung zum 25.11.2021 wurde die Vorschrift und damit das in ihr geregelte 2G-Optionsmodell insgesamt aufgehoben und zugleich, in Anbetracht des zunehmenden Infektionsgeschehens, der Zugang zu fast allen öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in den jeweils einschlägigen Vorschriften der Coronavirus-Schutzverordnung regelhaft auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Die Antragsteller haben, auch nachdem der Staatsgerichtshof sie auf die geänderte Rechtslage hingewiesen hat, an ihren Anträgen festgehalten. Zur Begründung führten sie aus, dass die angegriffene 2G-Regelung trotz aller Änderungen nicht überholt und das 2G-Modell lediglich im Rahmen einer neuen Regelungstechnik auf die einzelnen Bestimmungen der Verordnung verteilt worden sei.
Modelle nicht miteinander vergleichbar
Der Staatsgerichtshof hat den Eilantrag der Abgeordneten vor diesem Hintergrund jetzt als unzulässig zurückgewiesen. § 26a CoSchuV stelle mit seinem Außerkrafttreten keinen tauglichen Antragsgegenstand für das Eilverfahren mehr dar. Auch sei die Regelung nicht durch andere, im Kern inhaltsgleiche Vorschriften ersetzt worden. Das gegenwärtig geltende (obligatorische) 2G-Zugangsmodell sei in seiner konkreten Zielrichtung, seiner Wirkungsweise und der mit ihm verbundenen Eingriffsintensität mit § 26a CoSchuV nicht vergleichbar. Die Übereinstimmung allein, dass sich die unterschiedlichen Regelungen desselben Differenzierungskriteriums bedienen und zwischen Geimpften (und Genesenen) auf der einen und Nichtgeimpften auf der anderen Seite unterscheiden, reiche für die Zulässigkeit des Antrages nicht aus.