Sozialausschuss billigt Grundrente

Jahrzehntelang gearbeitet – kaum Rente. Das soll sich mit der Grundrente ändern. Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat dem entsprechenden Gesetzentwurf am 01.07.2020 zugestimmt. Danach sollen Geringverdiener mit mindestens 33 Beitragsjahren unter bestimmten Bedingungen einen Rentenzuschlag erhalten.

Grundrente für langjährig Versicherte

Kernstück des Gesetzes (BT-Drs. 19/18473) ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden. Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Einkommensprüfung

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Freibetrag in der Grundsicherung

Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

Änderungen: Anhebung des BAV-Förderbetrags

Der Ausschuss hat auf Antrag der der Koalitionsfraktionen auch Änderungen beschlossen. Der Entwurf wurde dadurch aber nicht substanziell geändert. Es handelt sich vor allem um rechtstechnische Anpassungen und die Einführung einer Widerspruchsabweisung gegen Bescheide bis Ende 2022. Diese Zeit brauche die Rentenversicherung für die Einführungsphase, betonte die Koalition. Allerdings einigte sie sich noch auf eine Anhebung der Einkommensgrenze beim BAV-Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) von 2.200 auf 2.575 Euro und auf eine Anhebung des BAV-Förderbetrags auf 288 Euro ab 2020. Dies seien deutliche Verbesserungen, mit denen künftig 2,5 Millionen Geringverdiener einen Zugang zu dieser Vorsorge haben, ohne Beiträge einzahlen zu müssen, hieß es in den Reihen der Koalitionsfraktionen. 

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.