SG Wiesbaden: Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 17.05.2019 klargestellt. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar stehe bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, betonte das Gericht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az.: S 8 R 312/16, BeckRS 2019, 14767). 

Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht eigestuft

Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einen Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (beispielsweise durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit vorliege.

In Arbeitsprozess und Organisation des Vereins eingegliedert

Das SG hat jetzt die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.

Unternehmerisches Risiko gering

Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstelle. Die Berufung der Kläger beim Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Az. L 8 KR 297/19 geführt.

SG Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2019 - S 8 R 312/16

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2019.