SG Münster: Unfallbedingt bezogene Erwerbsminderungsrente bleibt auch nach Abfindungsvergleich gekürzt

Bezieht ein Bürger nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, so ist diese für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.04.2019 gilt dies auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt (Az.: S 14 R 325/18, nicht rechtskräftig).

Abfindungsvergleich in Höhe von 200.000 Euro geschlossen

Im entschiedenen Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10%. Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des vormaligen Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich geschlossen hatte (hier Abfindungsvergleich in Höhe von 200.000 Euro), verlangte der Bürger nun eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung.

BSG-Rechtsprechung auf zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar

Das SG Münster wies die Klage ab. Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Soweit das Bundessozialgericht in dem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag – nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers – für rechtswidrig erklärt habe, sei diese Rechtsprechung auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar.

Rentenleistung ohne Abschlag verfassungsrechtlich nicht geboten

Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier tätig zu werden und in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorzusehen.

SG Münster, Urteil vom 18.04.2019 - S 14 R 325/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2019.