SG Münster: Syndikus-Rechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit

Syndikus-Rechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Das hat das Sozialgericht Münster mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 06.11.2018 entschieden (Az.: S 24 R 565/18).

Juristin klagte auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Dülmener Unternehmens, die daneben auch selbstständig als Rechtsanwältin tätig war, auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, da in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden.

SG: Rückwirkende Befreiung verfassungsrechtlich geboten

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich begründet. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten.

SG Münster, Urteil vom 06.11.2018 - S 24 R 565/18

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2018.