SG Mainz: Sturz bei Verfolgung eines Diebes auf privater Uni-Halloween-Party nicht unfallversichert

Verletzt sich ein Student bei der Verfolgung eines Getränkediebs auf einer privaten Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Universität, muss die studentische Unfallversicherung nicht zahlen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 18.06.2018 entschieden. Die Richter sahen die Verfolgung privater Interessen im Vordergrund (Az.: S 14 U 45/17).

Student verletzte sich bei Verfolgung eines diebischen Gastes auf Privatparty in der Uni

Zur Finanzierung des Examensballs richtete der Kläger mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.

Unfallversicherung lehnte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

SG: Sturz des Klägers nicht von studentischer Unfallversicherung gedeckt

Das Sozialgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden.

Kein Versicherungsschutz für Verfolgung privater Interessen

Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

SG Mainz, Urteil vom 18.06.2018 - S 14 U 45/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2018.