SG Karlsruhe: Vorschüsse auf Verletztengeld bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen zurückzuzahlen

Ein gesetzlich Unfallversicherter muss Verletztengeldvorschüsse an die Berufsgenossenschaft zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2018 entschieden und eine Klage abgewiesen (Az.: S 1 U 3399/17).

Berufsgenossenschaft forderte Vorschüsse auf Verletztengeld zurück

Der als selbstständiger Transportunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft versicherte Kläger kam im Januar 2015 auf der Rückfahrt von einem Kunden beim Ausweichen eines anderen Fahrzeugs von der Straße ab und fuhr in den Straßengraben. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine HWS-Distorsion und Prellung der linken Brustkorbseite mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten an. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 wegen einer Sehnenruptur im rechten Schultergelenk sei unfallunabhängig eingetreten. Der Kläger habe für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Verletztengeld und sei verpflichtet, ihm bereits geleistete Vorwegzahlungen von insgesamt 7.500 Euro zu erstatten. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe.

SG: Mangels Unfallkausalität kein Anspruch auf Verletztengeld während zweiter Arbeitsunfähigkeit

Das SG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Verletztengeld bestehe nur, wenn und solange die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ursächlich auf einen Versicherungsfall – hier: Arbeitsunfall - zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe aber überzeugend dargelegt, dass der Unfallhergang bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken. Außerdem sprächen zahlreiche medizinische Gesichtspunkte gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der erst 1 ½ Jahre später diagnostizierten Sehnenruptur. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 nicht auf das Unfallereignis oder dessen Folgen zurückzuführen. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei deswegen auch verpflichtet, die auf diese Leistung erhaltenen Vorwegzahlungen zu erstatten, ohne dass die Berufsgenossenschaft die entsprechenden Bewilligungsbescheide förmlich hätte aufheben müssen.

SG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2018 - S 1 U 3399/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Oktober 2018.