Trotz mehrfacher Aufforderung keine Kontoauszüge vorgelegt
Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehörige und begehrt Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld im März 2017 ab, da er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Zudem habe er seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Klageverfahren. Das Gericht hat ihn aufgefordert, seinen Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht hat ihn sodann nochmals an die Eingabe der Unterlagen erinnert und auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem SG hingewiesen. Der Kläger ist weiterhin untätig geblieben.
Hilfebedürftigkeit wegen unzureichender Angaben des Klägers nicht erwiesen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Bereits die Hilfebedürftigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, so das SG. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen bestünden erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe dieser nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen – insbesondere zu Einkommen und Vermögen – gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht.
Geringere Anforderungen an Amtsermittlung bei ausbleibender Mitwirkung
Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, verringerten sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- beziehungsweise Darlegungslast.