SG Karlsruhe: Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz verurteilt. Es betont, dass die Berufskrankheitenverordnung für Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen keine Mindestbelastung vorsehe. Danach reichten Belastungen aus, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie den streitgegenständlichen Lungenkrebs auszulösen (Urteil vom 25.09.2018, Az.: S 4 U 4163/16, nicht rechtskräftig).

Parteien streiten um Umfang der Chrombelastung

Der Kläger leidet an einem Lungenkrebs, den er auf seine mehrjährige Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben bis Anfang der 1990er Jahre zurückführt. Nach Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein Gutachten ein, in dem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1103 ("Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen") vorgeschlagen wurde. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer Berufskrankheit dennoch ab, weil auch nach dem eingeholten Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sogenannten Chromjahren vorgelegen habe.

Auch zweites Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus

Im Klageverfahren hat das SG nach einer Neuberechnung der Belastung, die zur Ermittlung von nur noch 93 Chromjahren führte, ein weiteres Gutachten eingeholt; auch dieses Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass keine ausreichend hohe Belastung vorgelegen habe, um eine Erkrankung durch Chrom und seine Verbindung wahrscheinlich zu machen.

SG: Keine Mindestbelastung durch Chrom erforderlich

Die deswegen zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG ist der Argumentation der beiden Gutachter gefolgt, dass im Fall des Klägers eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des bei ihm festgestellten Lungenkrebses vorgelegen hat. Der Gesetzgeber verlange in der Berufskrankheitenverordnung für die Berufskrankheit Nr. 1103 keine Mindestbelastung. Danach reichten Belastungen aus, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie beim Kläger auszulösen. Dies könne nach den vorliegenden Gutachten bereits bei 93 Chromjahren der Fall sein. Auch der Umstand, dass die letzte erhöhte Chromexposition im Jahr 1992 stattfand, habe dem nicht entgegengestanden, weil sich ein derartiger "Chromatlungenkrebs" auch noch Jahre nach dem Wegfall der Belastung entwickeln könne.

SG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018 - S 4 U 4163/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018.