Ein Wegeunfall liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Heimweg von seiner Arbeit mit einem Hund kollidiert, der unvermittelt auf die Fahrbahn springt, und der Arbeitnehmer dabei einen Schock erleidet. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Im konkreten Fall war der Kläger nach der Kollision von den Freunden des Hundehalters massiv bedrängt und angegriffen worden. Außerdem wurde sein Auto beschädigt.
Anhaltende psychische Probleme
Die Angriffe setzen sich fort, nachdem er den Arbeitsweg verlassen und bei einer nahegelegenen Tankstelle Schutz gesucht hatte. Nach den gutachterlichen Feststellungen eines Psychologen leidet der Kläger seitdem an Ängsten und anderen psychischen Störungen, die auf den Unfall und die spätere Bedrohung zurückzuführen seien.
Aufsuchen der Tankstelle lässt Schutz nicht entfallen
Das SG war im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft der Ansicht, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz durch das Verlassen des unmittelbaren Weges und das Aufsuchen der Tankstelle nicht entfallen sei. Denn auch diese eingeschobene Verrichtung habe in einem inneren Zusammenhang mit dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Heimweg gestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger weiterhin bedroht worden; er habe Schutz gesucht und die Polizei verständigen wollen, um den Heimweg überhaupt fortsetzen zu können.
SG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2021 - S 5 U 232/20
Redaktion beck-aktuell, 14. April 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Felz, Tiere als Ursache für Versicherungsfälle nach dem SGB VII, ARP 2021, 27
Aus dem Nachrichtenarchiv
Wegeunfall auch bei coronabedingtem Start an Drittort, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.04.2021, becklink 2019417
LSG Baden-Württemberg: Wegeunfall kann auch auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit zu verneinen sein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 31.07.2018, becklink 2010583