Sachsen: Keine Mehrbedarfe für FFP2-Masken

Ein Hartz-IV-Empfänger in Sachsen, der bereits einen Anspruch auf zehn kostenlose FFP2-Masken hat, ist mit seinem Eilantrag auf einen Mehrbedarf von monatlich zwölf FFP2-Masken vor dem Sozialgericht Dresden gescheitert. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass in Sachsen eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken nur in wenigen Situationen bestehe, die für den erwerbslosen Antragsteller nicht relevant seien.

Eilanträge nach SG-Entscheidung aus Karlsruhe

Das SG Dresden teilte mit Blick auf die Entscheidung mit, dass aufgrund einer Entscheidung des SG Karlsruhe von Mitte Februar 2021, wonach Hartz-IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129 Euro höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, auch in Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen sind.

VG Dresden verneint Mehrbedarf an FFP2-Masken

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des alleinstehenden und nicht erwerbstätigen Antragstellers bleibe indes ohne Erfolg. Er habe keinen Anspruch auf monatlich zwölf FFP2-Masken, die das Jobcenter zu zahlen habe. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

Keine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken

Der Antragsteller habe bereits Anspruch auf zehn solcher FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne, so das Gericht. Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe nach § 3 Abs. 1b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller nicht relevant seien (zum Beispiel für Mitarbeiter der ambulanten Pflege).

Kostengünstige Alltagsmaske für viele Bereiche ausreichend

In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der sächsischen Verordnung weiterhin Alltagsmasken beziehungsweise – insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern – OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne, so das SG. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV-Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.

SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2021.