SG Dortmund: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 28.02.2018 entschieden. Arztbesuche seien dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Auch ein Wegeunfall sei zu verneinen (Az.: S 36 U 131/17).

Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt

Der Kläger besuchte während der Arbeitszeit einen Orthopäden und erlitt auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit gewesen sei. Dagegen klagte der Arbeitnehmer beim SG.

SG: Arztbesuch gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich

Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit – wie hier der Arztbesuch – seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Kein Wegeunfall

Laut SG liegt auch kein Wegeunfall vor, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür hätte sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

SG Dortmund, Urteil vom 28.02.2018 - S 36 U 131/17

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.