Schuldenwesen des Bundes soll nach ESM-Reform angepasst werden

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen die infolge der Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erforderlich werdenden Anpassungen am Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes vorgenommen werden.

Geänderter ESM-Vertrag gilt ab 2022

Das Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wurde am 30.11.2020 unterzeichnet und soll parallel zum vorliegenden Gesetzentwurf ratifiziert werden. Mit der im reformierten ESM-Vertrag enthaltenen Ergänzung in Art. 12 Abs. 3 verpflichten sich die Staaten des Euro-Währungsgebiets, ab dem 01.01.2022 alle ihre Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit Umschuldungsklauseln mit einstufiger Aggregation auszustatten.

Bisher Umschuldungsklauseln mit zweistufiger Aggregation

Bereits seit 2013 statten die Staaten des Euro-Währungsgebiets ihre Schuldverschreibungen mit Laufzeiten länger als ein Jahr mit gleichwirkenden Umschuldungsklauseln, jedoch mit sogenannter zweistufiger Aggregation aus. Danach gilt bei Umschuldungen das Mehrheitserfordernis sowohl in Bezug auf die Gesamtheit des Nennwerts aller in die Umschuldungsmaßnahme einbezogenen Schuldverschreibungen als auch innerhalb jeder einzelnen Serie.

Unfaire Lastenverteilung soll verhindert werden

Dies birgt laut Bundesfinanzministerium das Risiko, dass einzelne Gläubiger, zum Beispiel Hedgefonds, versuchen können, in einzelnen Serien eine Mehrheit zu verhindern. Damit könnte das Ziel einer Reduzierung der Schulden nur eingeschränkt erreicht und die Lasten unfair verteilt werden. Mit Einführung von Umschuldungsklauseln mit einstufiger Aggregation soll für die Änderung der Bedingungen der Schuldverschreibungen künftig eine Mehrheit der Gläubiger in Bezug auf die Gesamtheit des Nennwerts der in die Umschuldungsmaßnahme einbezogenen Schuldverschreibungen ausreichen.

Anpassung der Regelung des Schuldenwesens des Bundes erforderlich

Damit Deutschland diese Vorgaben fristgerecht umsetzen und ab 2022 seine neuen, länger laufenden Schuldverschreibungen mit entsprechenden Umschuldungsklauseln ausstatten kann, sind Anpassungen am Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes erforderlich. Diese sollen mit dem beigefügten Entwurf umgesetzt werden. Mit den Änderungen wird das gesetzliche Leitbild für Umschuldungsklauseln in Bundesanleihen angepasst, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Emissionsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle nach §§ 304 ff. BGB standhalten. Die Änderungen folgen inhaltlich den im European Sovereign Debt Markets sub committee abgestimmten Terms of Reference.

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2021.