Erstattung von Kartellbußen und Feststellung der Mithaftung begehrt
Der beklagte Ex-Geschäftsführer war von 2003 bis Herbst 2009 bei dem Unternehmen tätig. Dieses begehrt die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Millionen Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat das Unternehmen teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Millionen Euro umgestellt, weil es sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Millionen Euro gezahlt worden seien.
LAG wies Klage betreffend die Erstattung der Kartellbußen zunächst ab
Das LAG Düsseldorf hatte die Klage durch Teilurteil vom 20.01.2015 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Millionen Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Auf die Revision des Unternehmens hat das Bundesarbeitsgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen.
LAG verbindet mehrere parallel gelagerte Verfahren miteinander
Dieses hat den Fall (Az.: 16 Sa 458/14) nun zunächst mit zwei weiteren parallel gelagerten Verfahren, in denen andere Unternehmen des Konzerns von dem Beklagten ebenfalls Schadenersatz aus rechtswidrigen Kartellabsprachen verlangen, verbunden (neues gemeinsames Az.: 14 Sa 591/17) und dann den Rechtsstreit insgesamt an das LG Dortmund – Kammern für Kartellsachen – verwiesen.
Zunächst kartellrechtliche Vorfragen zu klären
Die Voraussetzungen des § 87 Satz 2 GWB seien gegeben, so das LAG, da die Sache nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden könne. Eine Klageabweisung aus anderen, nicht-kartellrechtlichen Gründen sei zudem nicht in Betracht gekommen, so das LAG. Weder seien dazu die Schadenersatzansprüche verjährt noch sei ein überwiegendes Mitverschulden der klagenden Unternehmen, welches die Haftung des Beklagten insgesamt ausschließt, gegeben.
Beweisaufnahme nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen durchführbar
Auch eine Beweisaufnahme könne nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen durchgeführt werden, heißt es im Beschluss weiter. Zum einen hänge bereits die Beweislast von diesen Vorfragen ab, weil die klagenden Unternehmen sich darauf berufen hätten, die Gerichte seien an die Feststellungen des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids gebunden. In diesem sei der Beklagte namentlich genannt. Zum anderen sei Gegenstand der Beweisaufnahme die Feststellung einer etwaigen Beteiligung des Beklagten an dem Schienenkartell. Dazu seien die Kartellgerichte berufen, so das LAG weiter. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.