Künftig kein Schutz mehr für finanzstarke Unternehmen
Der Pressedienst erläutert, marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten könnten verpflichtet werden, anderen Unternehmen zum Beispiel die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung zu erlauben. Die Preise dafür lege die Bundesnetzagentur fest. Klage der Anbieter, weil ihm die Entgelte zu niedrig erscheinen, schütze die derzeitige Rechtsprechung die Gegenseite vor rückwirkend höheren Kosten. Dies solle künftig nur noch für Unternehmen bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro gelten. Der Bundesrat halte diese Schwelle für zu gering und bitte in einer Stellungnahme um Prüfung einer moderaten Anhebung.
BNetzA als zuständige Stelle gemäß EU-Geoblocking-Verordnung vorgesehen
Außerdem solle mit der Gesetzesänderung die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle gemäß der EU-Geoblocking-Verordnung benannt werden. Der Bundesrat bitte dabei, der Bundesnetzagentur zusätzliche Befugnisse einzuräumen. Um eine umfassende Umsetzung der Verordnung sicherzustellen, sei es notwendig, der Behörde zusätzliche Instrumente in die Hand zu geben, um die Einhaltung der Geoblocking-Verordnung durch die Unternehmen zu gewährleisten, schreibe der Bundesrat zur Begründung. "Eine Beschränkung auf repressive Sanktionsmaßnahmen bleibt hinter den üblichen Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Verwaltung zurück und ist auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kritisch zu sehen."