Ministerium: StPO Rechtsgrundlage für Datenverwendung
"Die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten begegnet aus Sicht der Bundesregierung keinen Bedenken, wenn und soweit die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden“, schreibt der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesjustizministeriums, Christian Lange (SPD), in der auf den 27.07.2020 datierten Antwort. Der Zugriff sei durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt und benötige ohnehin die Zustimmung eines Richters.
Zugriff auf Gästelisten muss verhältnismäßig sein
Die Beschlagnahmung und Auswertung sei nicht schon bei jeglichem Anfangsverdacht einer Straftat statthaft, heißt es in dem Schreiben. "Sondern nur dann, wenn die bei den Gastwirten gespeicherten Daten für die Untersuchung, beispielsweise zur Ermittlung der Identität von Zeugen, von Bedeutung sein können.“ Dabei müsse der Zugriff auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.
FDP fordert Begleitgesetz
FDP-Politiker Klinge kritisierte: "Die Bundesregierung scheint nicht verstanden zu haben, dass die Bürger ihre persönlichen Daten nicht einfach so ungeregelt hergeben wollen.“ Damit sich Gäste sicher und vertrauensvoll in der Gastronomie registrierten, müsse die Bundesregierung ein Begleitgesetz auf den Weg bringen, das festlege, dass die Daten nur zur Verfolgung von Coronavirus-Infektionen genutzt werden. "Wenn das Vertrauen von Gästen und Wirten in die Corona-Gästelisten noch weiter gestört wird, wird es mehr falsche Angaben geben. Damit ist niemandem geholfen“, sagte Klinge.
Gästedaten für Strafverfolgung genutzt
Gaststätten sind verpflichtet, persönliche Daten ihrer Gäste zu sammeln, damit die Gesundheitsämter mit deren Hilfe im Falle einer Covid-19-Erkrankung weitere potenziell infizierte Personen identifizieren können. Zuletzt wurden in mehreren Bundesländern Fälle bekannt, in denen Gästedaten auch zur Strafverfolgung genutzt wurden.